Rechtsanwaltskanzlei - Ines Haußmann

 

 

Fristen:

 

 

 

Viele unnötige Probleme ergeben sich wegen nicht eingehaltener Fristen.

In jedem Bereich gilt es, rechtzeitig zu handeln.

 

 

 

 

 

Mahn- oder Vollstreckungsbescheid, § 688 ff. ZPO


2 Wochen Einspruchsfrist [Arbeitsgericht 1 Woche]


Der einfachste und schnellste Weg, einen Zahlungsanspruch durchzusetzen ist es, einen Mahnbescheid zu beantragen. Es ergeht der Mahnbescheid.

Ist der geltend gemachte Anspruch nicht berechtigt, sollte gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt werden. Dazu haben Sie zwei Wochen ab Zugang des Mahnbescheids Zeit (§ 694 ZPO). Die Frist ist nicht verlängerbar!

 

Ohne Gegenwehr erlässt das Gericht auf Antrag des Anspruchstellers den Vollstreckungsbescheid. Dies wäre bereits die Urkunde, die der Gerichtsvollzieher für die Zwangsvollstreckung benötigte. Wenn dazu kein Grund besteht, eine unzulässige Zwangsvollstreckung vermieden oder aufgehalten werden soll, muss jetzt ein Einspruch eingelegt werden. Auch dafür verbleiben nur zwei Wochen ab Zugang (§ 700 ZPO), ohne dass diese Frist verlängert werden kann.

 


Bei einer Kündigung des Arbeitsvertrages, § 4 KSchG


3 Wochen Klagefrist nach Zugang der schriftlichen Kündigung

 

Wurde Ihnen gekündigt und Sie wollen dagegen vorgehen, so muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Verpassen Sie diese Frist nicht, in dem Sie glauben, dies mit dem Chef noch bis dahin selbst klären zu können. Notfalls kann diese Klage auch zurückgenommen werden. So sind Sie auf der sicheren Seite.

 


Bei einem Bußgeldbescheid, § 67 OWiG


2 Wochen Einspruchsfrist


Gegen eine Bußgeldbescheid muss innerhalb von zwei Wochen ab dessen Zustellung Einspruch eingelegt werden. Jetzt entscheidet der Richter. Dieser kann aber auch eine härtere Strafe aussprechen. Der Anwalt wird sich daher durch Einsicht in die Ermittlungsakte erst eine Übersicht über die Erfolgsaussichten verschaffen und dann handeln. Also Vorsicht bei prophylaktischen Einsprüchen - lieber den Rechtsrat einholen!

 


Bei einem behördlichen Bescheid, § 70 VwGO


1 Monat Widerspruchsfrist nach Zugang


Bei behördlichen Bescheiden ist vor der Klage in der Regel ein Vorverfahren, das so genannte Widerspruchsverfahren durchzuführen. Sie haben einen Monat ab Zugang des Bescheids Zeit, Widerspruch einzureichen. Die Behörde wird den Fall dann erneut prüfen. Eigentlich bedarf es dazu keiner Begründung. Dennoch sollten, schon der Erfolgsaussicht wegen, einige Argumente aufgeführt werden. Nach der erneuten Prüfung ergeht der Widerspruchsbescheid, gegen den dann gegebenenfalls Klage eingereicht werden muss. Dazu verbleibt wiederum nur ein Monat Reaktionszeit ab Zustellung.

 

 

Bei einer strafrechtlichen Verurteilung:


1 Woche Rechtsmittelfrist


Gegen ein strafrechtliches Urteil ist das Rechtsmittel (Berufung oder Revision) innerhalb einer Woche einzulegen. Die Begründung muss dann bei der Berufung (gegen Urteile des Amtsgerichts; §§ 314, 317 StPO) innerhalb einer weiteren Woche und bei der Revision (gegen Urteile des Landgerichts; §§ 341, 345 StPO) innerhalb eines Monats nachgereicht werden.

 

2 Wochen Einspruchsfrist bei Strafbefehlen; § 410 StPO

 

Der Einspruch ist quasi ein Sonderfall der Berufung und muss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls erfolgen (§ 410 StPO). Er richtet sich gegen Strafbefehle, welche bei reinen Vergehen (nicht Verbrechen) ergehen. Bei einem Einspruch kommt es zur Verhandlung. Hier wird sich der Anwalt durch Einsichtnahme in den Ermittlungsakten erst einen Überblick über die Erfolgsaussichten verschaffen, denn auch hier kann der Richter eine härtere Strafe aussprechen. Das Abwägen von pro und contra sollte dem Anwalt überlassen werden.

 


Bei einem Versäumnisurteil:


2 Wochen Einspruchsfrist [Arbeitsgericht 1 Woche]


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